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BEG-Reform: Ein Fall, in dem es mehr Förderung gibt

Zweifamilienhaus, ein Kind, Wärmepumpe — von 21.750 € auf 24.100 €

Von Benjamin Barge · Stand: 09.07.2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Vorläufig: Die Rechnung beruht auf den angekündigten Eckpunkten der BEG-Reform (KfW-Information vom 09.07.2026). Die endgültigen Merkblätter stehen noch aus — die Beträge sind daher Richtwerte, kein verbindliches Förderversprechen. Grundlagen der Reform im Überblicksbeitrag.

Die BEG-Reform senkt manche Boni — für viele Vorhaben fällt die Heizungsförderung damit geringer aus. Für andere ist das Gegenteil der Fall. Ein Beispiel, in dem unterm Strich mehr herauskommt: ein Zweifamilienhaus, in dem ein Kind den Ausschlag gibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beispielfall: Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung, Gasheizung raus, Wärmepumpe rein — 45.000 € Investition, zu versteuerndes Einkommen 43.000 €, ein Kind.
  • Bis 20.07.2026 gäbe es 21.750 € Zuschuss, nach der Reform 24.100 € — rund 2.350 € mehr.
  • Grund: Der neue Familienzuschlag hebt die Einkommensgrenze, der Einkommensbonus greift in diesem Fall erstmals.
  • Gedeckelt wird bei diesem Einkommen auf 70 % der förderfähigen Kosten — die 80 % gelten nur bis 40.000 € zvE.

Der Fall

  • Gebäude: Zweifamilienhaus, zwei Wohneinheiten — eine selbst genutzt, eine als Einliegerwohnung vermietet.
  • Heizung: 24 Jahre alte, noch funktionsfähige Gasheizung wird gegen eine Wärmepumpe getauscht.
  • Angebot: Wärmepumpen-Einbau knapp über 45.000 €, kurz vor Auftragsvergabe. Noch keine (g)BzA erstellt.
  • Haushalt: ein Kind; zu versteuerndes Einkommen im Mittel der Jahre 2023 und 2024 rund 43.000 € (durch Elternzeit gedrückt).

Beide Wohnungen hängen an einer zentralen Heizung. Die förderfähigen Höchstbeträge werden je Wohneinheit angesetzt: für die selbst genutzte Wohnung der Betrag der ersten Wohneinheit, für die Einliegerwohnung der der zweiten. Boni, die nur selbstnutzenden Eigentümern zustehen (Klimageschwindigkeit, Einkommen), zählen nur für den selbst genutzten Teil.

Bisher (Antrag bis 20.07.2026): 21.750 €

  • Selbst genutzte Wohnung: 30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 5 % Emissionsminderungszuschlag = 55 % auf 30.000 € = 16.500 €.
  • Einliegerwohnung (vermietet): 30 % Grundförderung + 5 % Emissionsminderungszuschlag = 35 % auf 15.000 € = 5.250 €.
  • Kein Einkommensbonus: Die 43.000 € liegen über der alten 40.000-€-Grenze (die noch keinen Familienzuschlag kennt).

Summe bisher: 21.750 €.

Ab 21.07.2026: 24.100 €

Mit der Reform entfallen Effizienz- und Emissionsbonus, der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 %, und die Höchstbeträge liegen bei 28.000 € (erste Wohneinheit) und 15.000 € (zweite). Neu ist der Familienzuschlag beim Einkommensbonus — und der verändert das Bild:

  • Selbst genutzte Wohnung: 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus + 30 % Einkommensbonus = rechnerisch 76 %gedeckelt auf 70 % — auf 28.000 € = 19.600 €.
  • Einliegerwohnung (vermietet): nur noch 30 % Grundförderung auf 15.000 € = 4.500 €.

Summe neu: 24.100 € — also 2.350 € mehr als bisher.

Warum mehr — trotz gestrichener Boni?

Den Ausschlag gibt der Einkommensbonus, und der wird erst durch das Kind erreichbar. Er beträgt 30 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 €.

Mit mindestens einem minderjährigen Kind erhöht ein Familienzuschlag von 10.000 € diese Grenze auf 50.000 € — die 43.000 € liegen damit im 30-%-Bereich. Dieser Bonus (nur für die selbst genutzte Wohnung) überkompensiert den Wegfall von Effizienz- und Emissionsbonus und den gesunkenen Klimageschwindigkeitsbonus.

Der 70-Prozent-Deckel: Warum nicht 80 %?

Rechnerisch käme die selbst genutzte Wohnung auf 76 %. Grund- und Bonusförderung sind aber je Wohneinheit gedeckelt: auf 70 % — oder auf 80 % für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 €.

Hier liegt der Knackpunkt: Nach dem Wortlaut der Eckpunkte hebt der Familienzuschlag nur die Schwellen des Einkommensbonus — nicht die 40.000-€-Grenze für den 80-Prozent-Deckel. Mit 43.000 € gibt es also den 30-%-Einkommensbonus, aber nur den 70-Prozent-Deckel.

Deshalb werden aus 76 % gekappte 70 % — und die selbst genutzte Wohnung landet bei 19.600 € statt 21.280 €. Genau diese Asymmetrie sollte man gegen das finale KfW-Merkblatt gegenprüfen.

Was das praktisch heißt

  • Auf den neuen Stand warten: Weil die Reform hier mehr bringt (24.100 € statt 21.750 €), lohnt die Antragstellung ab dem 21.07.2026 zu den neuen Bedingungen — nicht vorher mit einer alten (g)BzA.
  • Nicht vorschnell unterschreiben: „Kurz vor Auftragsvergabe, noch keine (g)BzA" ist der kritische Moment. Wer den Vertrag vor dem Antrag schließt, riskiert die Förderung. Bei der Heizungsförderung ist ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung (Förderzusage) zulässig — sauberer ist die Reihenfolge (g)BzA, Antrag ab 21.07., dann Auftrag.
  • Einkommensnachweis: Für den Einkommensbonus zählt das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen im Mittel der letzten beiden verfügbaren Jahre — hier 2023/2024. Die entsprechenden Steuerbescheide bereithalten.

Der Fall zeigt: Ob die Reform mehr oder weniger bringt, entscheidet sich an wenigen Stellgrößen — Zahl der Wohneinheiten, Selbstnutzung, Einkommen und Kinder im Haushalt. Pauschal lässt sich das nicht sagen; es gehört durchgerechnet.


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Quellen und Stand

Stand: 09.07.2026. Grundlage sind die Eckpunkte der BEG-Reform aus der KfW-Information für Multiplikatoren vom 09.07.2026 (BEG Heizungsförderung 458/459/522). Die Rechnung setzt eine zentrale Heizung, eine selbst genutzte und eine vermietete Wohneinheit sowie ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von rund 43.000 € voraus.

Die Konditionen sind angekündigte Eckpunkte und noch nicht final; das Ergebnis kann sich mit dem endgültigen Merkblatt ändern — insbesondere die Wechselwirkung von Familienzuschlag und 80-Prozent-Deckel. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Energie-, Rechts- oder Steuerberatung. Bitte den aktuellen Programmstand bei der KfW prüfen.

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