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Wissen  ·  Gesetz & Förderung

BEG-Reform 2026: Was sich ab dem 21. Juli ändert

Heizungsförderung, Effizienzhaus-Kredite und die neue Umstellungsphase

Von Benjamin Barge · Stand: 09.07.2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten

Stand der Information: Grundlage ist die KfW-Information für Multiplikatoren vom 09.07.2026. Die neuen Förderbedingungen sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilte Eckpunkte; die endgültigen BEG-Richtlinien und KfW-Merkblätter werden noch abgestimmt. Angaben daher vorläufig — vor einer Antragsentscheidung bitte den finalen Programmstand prüfen.

Die Bundesregierung hat sich auf neue Förderbedingungen für die BEG geeinigt. Die KfW passt daraufhin die Heizungsförderung sowie die systemische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden an. Die neuen Bedingungen gelten ab dem 21.07.2026.

Betroffen sind die BEG-Produkte 261, 263, 458, 459 und 522. Nicht betroffen sind die Ergänzungskredite (358, 359, 523) sowie bereits erteilte Förderzusagen. Dieser Beitrag ordnet die angekündigten Änderungen ein — ein konkretes Rechenbeispiel, in dem die Reform mehr Förderung bringt, steht im verlinkten Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zum 21.07.2026 reformiert der Bund die BEG-Förderung — betroffen sind die Heizungsprogramme KfW 458/459/522 und die Effizienzhaus-Kredite 261/263.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 auf 16 %, Effizienz- und Emissionsbonus entfallen.
  • Neu sind ein Familienzuschlag beim Einkommensbonus und angepasste Höchstbeträge — je nach Konstellation gibt es mehr oder weniger Zuschuss.
  • Wer den alten Stand sichern will, muss den Antrag bis 20.07.2026 stellen.

Was gilt bis zum 21. Juli 2026?

Der Wechsel erfolgt in einer Umstellungsphase. Die praktischen Folgen für die Antragstellung:

  • Bis zum Start der neuen Bedingungen können in den Produkten 261, 263, 458, 459 und 522 keine neuen Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) erstellt werden.
  • Mit einer bereits vorliegenden, gültigen (g)BzA-ID lassen sich Anträge noch zu den aktuell geltenden Bedingungen stellen — möglich bis 20.07.2026, 20 Uhr.
  • Bestehende (g)BzA, die nicht bis dahin genutzt werden, können ab dem 21.07.2026 für Anträge nach den neuen Bedingungen verwendet werden.
  • Wer noch keine gültige (g)BzA hat, kann ab dem 21.07.2026 wieder eine erstellen lassen — dann gelten ausschließlich die neuen Bedingungen.
  • Bereits zugesagte Förderkredite, Investitionszuschüsse und gültige Sofortbestätigungen behalten ihre Gültigkeit und sind von der Anpassung nicht betroffen.

Für laufende Vorhaben heißt das: Ob der alte oder der neue Stand günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab — und davon, ob eine gültige (g)BzA vorliegt. Diese Frage sollte vor jeder Antragstellung rund um den Stichtag geklärt sein.

Heizungsförderung (458 / 459 / 522): Boni werden umgebaut

Betroffen sind die Heizungsförderung für Privatpersonen — Wohngebäude (458), für Unternehmen — Wohngebäude (459) und für Unternehmen — Nichtwohngebäude (522). Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent. Umgebaut werden vor allem die Höchstbeträge und die Boni.

Neue Förderhöchstbeträge

  • Wohngebäude: 28.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € je für die zweite bis sechste, 8.000 € für jede weitere. Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt erstmals am 01.02.2027 und danach halbjährlich (jeweils 01.02. und 01.08.) um 750 €.
  • Nichtwohngebäude: 28.000 € bis 150 m² Nettoraumfläche, gestaffelt darüber (zusätzlich 197 €/m² bis 400 m², 118 €/m² bis 1.000 m², 79 €/m² darüber). Auch hier sinken die Höchstbeträge ab 01.02.2027 halbjährlich.

Was bei den Boni wegfällt — und was bleibt

  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: bleibt, sinkt aber von 20 % auf 16 %. Er reduziert sich erstmals am 01.02.2027 und danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte.
  • Einkommensbonus (nur für selbstnutzende Eigentümer): 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €. Mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig um einen Familienzuschlag von 10.000 € — Familien erreichen die Stufen damit bei 40.000 €, 50.000 € bzw. 60.000 €.

Die Deckelung: 70 Prozent — oder 80

Grund- und Bonusförderung zusammen sind gedeckelt: auf maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten je Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € steigt der Deckel auf bis zu 80 Prozent.

Wichtig für die Praxis: Nach dem Wortlaut der Eckpunkte hebt der Familienzuschlag (+10.000 €) nur die Schwellen des Einkommensbonus — nicht die 40.000-€-Grenze für den 80-Prozent-Deckel. Wer knapp über 40.000 € liegt, kann also den höheren Einkommensbonus erhalten und trotzdem bei 70 Prozent gedeckelt sein. Diesen Punkt gilt es im finalen Merkblatt zu bestätigen.

Ausblick: Wertschöpfungsbonus ab Anfang 2027

Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, deren Ursprung nicht in der Union (EU plus assoziierte Märkte) liegt, auf 15 Prozent; Wärmepumpen mit Ursprung in der Union erhalten einen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent. Die Ausgestaltung wird noch bekannt gegeben.

Systemische Sanierung: Effizienzhaus-Kredite (261 / 263)

Für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Standard über den Kredit Wohngebäude (261) und Nichtwohngebäude (263) ändern sich die Tilgungszuschüsse:

  • EE-Klasse wird Standard. Der bisherige Bonus von 5 Prozentpunkten für die Erneuerbaren-Energien-Klasse entfällt als separater Aufschlag.
  • Tilgungszuschüsse sinken pauschal um 10 Prozentpunkte. Für die Stufen EH 85 EE und EH / EG 70 EE entfällt der Tilgungszuschuss damit ganz.
  • Serielles Sanieren wird ausgeweitet: Bei Wohngebäuden gibt es den 5-Prozentpunkte-Bonus künftig auch für die Stufe EH 70 EE (bisher nur EH 40 und EH 55). Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus eingeführt. Beides voraussichtlich ab Ende September 2026 beantragbar.
  • Einheitlicher Förderhöchstbetrag für die Sanierung von Wohngebäuden: 150.000 € pro Wohneinheit.

Nichtwohngebäude: doppelt betroffen

Nichtwohngebäude trifft die Reform an zwei Stellen. Über den Kredit Nichtwohngebäude (263) gelten dieselben Änderungen wie bei Wohngebäuden: Die EE-Klasse wird Standard, die Tilgungszuschüsse sinken um 10 Prozentpunkte.

Über die Heizungsförderung für Unternehmen (522) greifen die neuen, nach Nettoraumfläche gestaffelten Höchstbeträge (28.000 € bis 150 m², darüber gestaffelt), und Effizienz- sowie Emissionsbonus entfallen. Die für Wohngebäude typischen Selbstnutzer-Boni (Klimageschwindigkeit, Einkommen) gibt es bei Nichtwohngebäuden ohnehin nicht. Neu eingeführt wird ein Bonus für serielles Sanieren auch für Nichtwohngebäude sowie die Förderstufe EH/EG 70 NH WPB — beides voraussichtlich ab Ende September 2026.

Was nicht betroffen ist

  • Die BEG-Einzelmaßnahmen-Ergänzungskredite Wohngebäude (358, 359) und Nichtwohngebäude (523).
  • Bereits zugesagte Förderkredite und Investitionszuschüsse sowie gültige Sofortbestätigungen — sie behalten die zugesagten Konditionen.
  • Die BEG-EM-Zuschussförderung über das BAFA (Hülle, Anlagentechnik) ist eine eigene Schiene und von dieser KfW-Anpassung nicht direkt berührt.

Was heißt das für laufende Sanierungspläne?

Für die meisten Heizungsvorhaben verschiebt sich das Bild: Effizienz- und Emissionsbonus fallen weg, der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt — dafür kann der neue, familienfreundlichere Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer die Förderquote deutlich anheben. Ob der alte oder der neue Stand günstiger ist, lässt sich nur am konkreten Fall rechnen: Gebäudetyp, Zahl der Wohneinheiten, Selbstnutzung, Einkommen und die zu tauschende Heizung entscheiden.

Drei Punkte, die rund um den Stichtag zählen:

  • Timing: Bis 20.07.2026, 20 Uhr sind Anträge mit gültiger (g)BzA noch zu alten Bedingungen möglich; ab 21.07. gelten die neuen. Welcher Stand günstiger ist, vorher durchrechnen.
  • Vertrag vor Antrag: Wer den Auftrag vergibt, bevor der Antrag gestellt ist, verliert die Förderung. Bei der Heizungsförderung ist ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung (Förderzusage) zulässig — sicherer ist die klare Reihenfolge (g)BzA, Antrag, dann Auftrag.
  • Bestehende Zusagen: Wer bereits eine Zusage hat, ist auf der sicheren Seite und muss nichts tun.

Eine strukturierte Übersicht der Programme nach Gebäudetyp — Bund und Hamburg in Kombination — steht auf der Fördermittel-Seite.


Lohnt sich der alte oder der neue Stand für Ihr Vorhaben?

Im Erstgespräch rechnen wir Ihren konkreten Fall gegen — Höchstbeträge, Boni, Deckel und der richtige Antragszeitpunkt rund um den 21. Juli.

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Quellen und Stand

Stand: 09.07.2026. Grundlage ist die KfW-Information für Multiplikatoren vom 09.07.2026 („Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude — Start Umstellungsphase") mit den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilten Eckpunkten. Produktseiten: kfw.de/261, kfw.de/263, kfw.de/458, kfw.de/459, kfw.de/522.

Die genannten Konditionen sind angekündigte Eckpunkte; die endgültigen BEG-Richtlinien und Merkblätter werden noch abgestimmt und können abweichen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Energieberatung, Rechts- oder Steuerberatung. Bitte aktuelle Quellen prüfen oder direkt bei KfW, BAFA oder IFB Hamburg anfragen.

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