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Nichtwohngebäude

Gebäudeautomation: Pflichtcheck und Konzept nach § 56 GModG

Definition · Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlagen über 70 kW Nennleistung müssen bis zum 31.12.2029 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet sein (§ 56 GModG).

Unabhängige Prüfung, ob die Pflicht greift, was die vorhandene Mess-, Steuer- und Regelungstechnik schon kann und was ein neues System leisten muss — herstellerneutral, mit Förderweg.

Warum das Thema jetzt ansteht

Seit dem 29.07.2026 regelt § 56 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) die Gebäudeautomation. Er ersetzt den früheren § 71a GEG und senkt die Schwelle von 290 auf 70 kW: Ein Nichtwohngebäude, dessen Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mehr als 70 kW Nennleistung hat, muss bis zum 31.12.2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden — es sei denn, das ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Bis zum selben Datum verlangt § 56 Abs. 6 eine automatische Beleuchtungssteuerung, angemessen zoniert und mit Belegungserkennung.

Damit fallen nicht mehr nur große Bürokomplexe unter die Pflicht, sondern auch Schulen, Verwaltungsgebäude, Handels- und Gewerbeobjekte mittlerer Größe. Typische Anlässe für die Prüfung: ein anstehender Heizungs- oder Kältetausch, eine Modernisierung, ein Eigentümer- oder Mieterwechsel oder ein Förderantrag. Wer früh weiß, ob und wie das Gebäude betroffen ist, kann die Automation mit ohnehin geplanten Maßnahmen bündeln, statt Ende 2029 unter Zeitdruck nachzurüsten.

Ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss nach § 56 Abs. 2 GModG die Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren, analysieren und anpassen, die Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle herstellerunabhängig zugänglich machen, Anforderungswerte zur Energieeffizienz aufstellen, Effizienzverluste erkennen, den Betreiber über mögliche Verbesserungen informieren und die Raumklimaqualität überwachen. Für Neubauten verlangt § 56 Abs. 3 zusätzlich einen Mindest-Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11 (B ab 290 kW, C ab 70 kW) und ein technisches Inbetriebnahme-Management.

Für wen?

  • Eigentümer und Verwalter von Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbegebäuden mit Anlagen über 70 kW
  • Öffentliche Hand und Sozialträger: Schulen, Kitas, Verwaltungsgebäude, Sportstätten
  • Unternehmen vor einem Heizungs- oder Kältetausch, die Automation und Förderung zusammen planen wollen
  • Bestandshalter, die eine herstellerneutrale Grundlage für Angebote und Ausschreibung brauchen

Liefergegenstand

  • Pflichtcheck: Ermittlung der maßgeblichen Nennleistungen und Einordnung nach § 56 GModG, einschließlich möglicher Ausnahmegründe
  • Bestandsaufnahme der vorhandenen Mess-, Steuer- und Regelungstechnik mit Abgleich gegen die sechs Anforderungen nach § 56 Abs. 2
  • Bewertung von Ist- und Ziel-Automationsgrad nach DIN V 18599-11 (ab 2027 DIN/TS 18599-11)
  • Mess-, Steuer- und Regelungskonzept und Zählerkonzept als Grundlage der Umsetzung
  • Herstellerneutraler Anforderungskatalog für Angebote und Ausschreibung: Funktionen, Schnittstelle, Datenzugang, Beleuchtungssteuerung
  • Fördereinordnung und Bestätigung als Energieeffizienz-Experte für die BEG-Förderung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

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Pflichtcheck Gebäudeautomation anfragen

Ablauf

1 Erstgespräch und Pflichtcheck +
Klärung von Anlagen, Leistungen und Nutzung — greift § 56, und bis wann? Ergebnis: schriftliche Einordnung mit maßgeblicher Nennleistung, Frist und möglichen Ausnahmegründen.
2 Bestandsaufnahme vor Ort +
Begehung der Technikzentralen, Erfassung von Zählern, Reglern und Gebäudeleittechnik. Ergebnis: Bestandsliste der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik mit Fotodokumentation und den Lücken zu § 56 Abs. 2.
3 Bewertung und Zielbild +
Ist- und Ziel-Automationsgrad nach DIN V 18599-11, abgestimmt auf geplante Maßnahmen. Ergebnis: Zielbild mit Funktionen, Schnittstellen und Prioritäten für Heizung, Lüftung, Kälte und Beleuchtung.
4 Anforderungskatalog +
Herstellerneutrale Beschreibung der geforderten Funktionen als Grundlage für Angebote. Ergebnis: Anforderungskatalog für Ausschreibung oder Angebotseinholung, mit Prüfliste für die Bewertung der Angebote.
5 Förderung und Nachweis +
Fördereinordnung und Bestätigung als Energieeffizienz-Experte für den Antrag. Ergebnis: Förderweg über die BEG Einzelmaßnahmen, Bestätigung für den Antrag, Unterlagen für den Verwendungsnachweis.

Voraussetzungen und benötigte Unterlagen

Für den Pflichtcheck reichen oft wenige Unterlagen. Für Bestandsaufnahme und Konzept wird beim Vor-Ort-Termin ergänzt, was fehlt.

  • Typenschilder oder Datenblätter der Wärme- und Kälteerzeuger sowie der Lüftungs- und Klimaanlagen (Nennleistung)
  • Schemata und Dokumentation der vorhandenen Mess-, Steuer- und Regelungstechnik bzw. Gebäudeleittechnik, soweit vorhanden
  • Energieverbräuche der letzten drei Jahre je Energieträger und eine Übersicht der Zähler
  • Grundrisse mit Nutzungszonen sowie Angaben zur Beleuchtung
  • Wartungsverträge und eine Ansprechperson Technik/Facility-Management für die Begehung

Fehlende Unterlagen werden im Erstgespräch geklärt — Aufmaß und Anlagen­aufnahme erfolgen sonst im Vor-Ort-Termin.

Förderung

Der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, mit der ein Nichtwohngebäude mindestens den Automationsgrad B nach DIN V 18599-11 erreicht, wird in der BEG Einzelmaßnahmen mit 15 % gefördert (Richtlinie vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1). Nötig ist unter anderem die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten. Die förderfähigen Ausgaben für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung sind zusammen auf 500 € je m² Nettogrundfläche begrenzt. Laut Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen (Version 11.0, Nr. 3.6) gehören zur förderfähigen Maßnahme ausdrücklich auch die Erstellung eines Mess-, Steuer- und Regelungskonzepts und eines Zählerkonzepts. Bestandsaufnahme, Konzept, Maßnahmenkatalog für die Angebotseinholung und die Prüfung der Angebote zählen zur energetischen Fachplanung und Baubegleitung (Nr. 6.1): Erbringt sie ein unabhängiger Energieeffizienz-Experte, werden sie mit 50 % gefördert, gedeckelt auf 5 € je m² Nettogrundfläche und höchstens 20.000 €. Wichtig für die Reihenfolge: Seit dem 21.07.2026 können BEG Einzelmaßnahmen und eine Effizienzgebäude-Sanierung (BEG NWG) nicht mehr parallel beantragt werden; nach dem Verwendungsnachweis gilt jeweils eine Sperre von drei Jahren.

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Häufige Fragen

Ab wann gilt die Pflicht zur Gebäudeautomation?

Sie steht seit dem 29.07.2026 in § 56 GModG. Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage, kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage über 70 kW Nennleistung müssen bis zum 31.12.2029 ausgerüstet sein. Ausgenommen ist, wo die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Was muss ein System für die Gebäudeautomation können?

Nach § 56 Abs. 2 GModG: Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren, analysieren und anpassen; die Daten über eine frei konfigurierbare Schnittstelle herstellerunabhängig zugänglich machen; Anforderungswerte zur Energieeffizienz aufstellen; Effizienzverluste erkennen; den Betreiber über Verbesserungen informieren; die Raumklimaqualität überwachen.

Was gilt, wenn schon ein System eingebaut ist?

Wurde in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 ein System eingebaut, das die Anforderungen nach § 56 Abs. 2 nicht erfüllt, darf die Nachrüstung auch nach dem 31.12.2029 erfolgen; die Frist zur Erfüllung beträgt dann zehn Jahre (§ 56 Abs. 4). Ob ein vorhandenes System die Anforderungen schon erfüllt, klärt die Bestandsaufnahme.

Gehört die Beleuchtung dazu?

Ja. Nichtwohngebäude über 70 kW müssen bis zum 31.12.2029 zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung haben, angemessen zoniert und mit Belegungserkennung — außer, das ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar (§ 56 Abs. 6).

Wird Gebäudeautomation gefördert?

Ja. Die BEG Einzelmaßnahmen fördern bei Nichtwohngebäuden Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die mindestens den Automationsgrad B nach DIN V 18599-11 erreicht, mit 15 % — einschließlich Feldgeräten, Mess-, Steuer- und Regelungskonzept und Zählerkonzept. Voraussetzung ist unter anderem die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten. Fachplanung und Baubegleitung durch einen unabhängigen Energieeffizienz-Experten werden mit 50 % gefördert.

Entfällt mit Gebäudeautomation die Inspektion der Klimaanlage?

Bei Nichtwohngebäuden ja: Ist das Gebäude mit einem System nach § 56 Abs. 2 ausgestattet, entfällt die Inspektionspflicht für Klima- und Lüftungsanlagen nach § 74 Abs. 1 (§ 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung).

Was nicht enthalten ist

Wer ein fertiges Gebäudeautomations-System kaufen, installieren oder programmieren lassen möchte, braucht einen Systemintegrator oder MSR-Fachbetrieb. EnBarge liefert die herstellerneutrale Grundlage dafür und prüft Angebote gegen die Anforderungen.

  • Keine Lieferung, Montage oder Programmierung von Gebäudeautomation — EnBarge arbeitet herstellerneutral
  • Keine Fachplanung Elektro/MSR nach HOAI
  • Kein Betrieb oder Monitoring als laufende Dienstleistung

Honorar

Pflichtcheck und Konzept nach Aufwand. Den Festpreis gibt es nach dem Erstgespräch und einer kurzen Sichtung der Anlagendaten.

Alle Preise netto, zzgl. 19 % USt.

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