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Gebäudeautomation-Pflicht für Nichtwohngebäude: Was § 56 GModG verlangt
Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW müssen bis Ende 2029 nachrüsten — wer betroffen ist, was das System können muss und was gefördert wird
Von Benjamin Barge, Energieeffizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes · Stand 03.11.2026 · Lesezeit ca. 5 Min. · Rechtsstand und Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 kW Nennleistung hat, brauchen bis 31.12.2029 eine Gebäudeautomation (§ 56 GModG).
- Das System muss unter anderem Verbräuche überwachen, auswerten und anpassen, Daten herstellerunabhängig bereitstellen und Effizienzverluste erkennen.
- Bis zum selben Datum ist eine automatische Beleuchtungssteuerung vorgeschrieben; beide Pflichten entfallen jeweils, soweit die Ausrüstung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
- Ein solches System befreit von der Inspektionspflicht für Klima- und Lüftungsanlagen; Mess-, Steuer- und Regelungstechnik ab Automationsgrad B wird mit 15 % gefördert.
Welche Gebäude sind betroffen?
Die Pflicht gilt für Nichtwohngebäude (NWG) — Büro, Schule, Verwaltung, Handel, Gewerbe —, wenn eine dieser Anlagen mehr als 70 kW Nennleistung hat:
- Heizungsanlage
- kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage
- Klimaanlage
- kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
Bis Juli 2026 lag die Schwelle bei 290 kW (§ 71a GEG). Jetzt fallen auch mittelgroße Objekte darunter. Maßgeblich ist die Nennleistung laut Hersteller, also Typenschild oder Datenblatt.
Bis wann ist was zu tun?
| Fall | Pflicht |
|---|---|
| Bestehendes Gebäude | Gebäudeautomation und automatische Beleuchtungssteuerung bis 31.12.2029 |
| System eingebaut 2024 bis 2026, Anforderungen nicht erfüllt | Nachrüstung auch nach 2029 zulässig, Frist zehn Jahre |
| Neubau | ab Errichtung, mit Mindest-Automationsgrad und technischem Inbetriebnahme-Management |
Beide Pflichten entfallen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit — beides sollte dokumentiert werden. Wer die Gebäudeautomation nicht rechtzeitig nachrüstet, riskiert ein Bußgeld bis 5.000 €.
Was muss das System können?
§ 56 Abs. 2 verlangt sechs Funktionen:
- Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren, analysieren und anpassen
- Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle herstellerunabhängig bereitstellen
- Anforderungswerte zur Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen
- Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme erkennen
- den Betreiber über mögliche Verbesserungen informieren
- die Raumklimaqualität überwachen
Bestandsanlagen scheitern häufig an den ersten beiden Punkten: Verbräuche werden nicht zusammengeführt, oder die Daten lassen sich nur mit Herstellersoftware auswerten.
Was wird gefördert?
| Was | Förderung |
|---|---|
| Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für mindestens Automationsgrad B nach DIN V 18599-11, inklusive Feldgeräten, Regelungs- und Zählerkonzept — auch präsenz- oder tageslichtabhängige Beleuchtungssteuerung | 15 % Zuschuss |
| Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten | 50 %, höchstens 5 € je m² Nettogrundfläche und 20.000 € |
Reihenfolge beachten: Seit dem 21.07.2026 lassen sich BEG Einzelmaßnahmen und eine Sanierung zum Effizienzgebäude (BEG NWG) nicht mehr parallel fördern; nach dem Verwendungsnachweis gilt jeweils eine Sperre von drei Jahren. Der Förderweg gehört deshalb vor den ersten Antrag.
Was spart die Gebäudeautomation zusätzlich?
Ein System nach § 56 Abs. 2 befreit Nichtwohngebäude von der energetischen Inspektion der Klimaanlagen — ab 2027 auch der Lüftungsanlagen über 70 kW (§ 74 Abs. 3). Wer ohnehin nachrüsten muss, spart so wiederkehrende Prüfungen. Mehr dazu: Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen ab 2027.
Was jetzt sinnvoll ist
- Nennleistungen erfassen: Typenschilder der Wärme-, Kälte- und Lüftungsanlagen sammeln und die Einordnung nach § 56 dokumentieren.
- Bestand abgleichen: Was können Regler, Zähler und Gebäudeleittechnik heute, wo fehlen Funktionen? Den Förderweg vor dem ersten Antrag festlegen.
- Herstellerneutral ausschreiben: Anforderungskatalog statt Produktvorgabe, Angebote gegen die Anforderungen prüfen. Pflichtcheck, Bestandsaufnahme und Anforderungskatalog gibt es als Leistung: Gebäudeautomation nach § 56 GModG.
Weitere Pflichten: Energieausweis für Nichtwohngebäude ab 2027 und alle NWG-Fristen bis 2033.
Häufige Fragen zur Gebäudeautomation-Pflicht
Ab welcher Leistung gilt die Pflicht zur Gebäudeautomation?
Ab mehr als 70 kW Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage (§ 56 Abs. 1 GModG). Bis zum 28.07.2026 lag die Schwelle nach § 71a GEG bei 290 kW.
Bis wann muss nachgerüstet werden?
Bis zum Ablauf des 31.12.2029, soweit die Ausrüstung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Für Systeme, die in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 eingebaut wurden und die Anforderungen noch nicht erfüllen, gilt eine Frist von zehn Jahren (§ 56 Abs. 4).
Werden mehrere Anlagen zusammengerechnet?
§ 56 knüpft an die Nennleistung der genannten Anlagen an, regelt eine Zusammenrechnung aber nicht ausdrücklich. Bei mehreren kleineren Anlagen sollte die Einordnung anhand der konkreten Anlagenkonfiguration geprüft und dokumentiert werden.
Reicht eine vorhandene Gebäudeleittechnik?
Nur, wenn sie alle sechs Funktionen nach § 56 Abs. 2 erfüllt. Häufig fehlen die kontinuierliche Verbrauchsanalyse aller Hauptenergieträger oder eine frei konfigurierbare Schnittstelle für herstellerunabhängige Auswertungen.
Was hat die Beleuchtung damit zu tun?
Nichtwohngebäude über 70 kW brauchen bis 31.12.2029 zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung, möglichst zoniert und mit Belegungserkennung (§ 56 Abs. 6). Präsenz- oder tageslichtabhängige Steuerung ist in der BEG Einzelmaßnahmen förderfähig, ein kompletter Leuchtentausch nur in der BEG Nichtwohngebäude.
Wie hoch ist die Förderung?
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für mindestens Automationsgrad B nach DIN V 18599-11 wird in der BEG Einzelmaßnahmen mit 15 % gefördert, einschließlich Feldgeräten sowie Regelungs- und Zählerkonzept. Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten: 50 %, höchstens 5 € je m² Nettogrundfläche und 20.000 €.
Was kostet der Pflichtcheck?
Pflichtcheck und Konzept werden nach Aufwand angeboten; den Festpreis gibt es nach dem kostenfreien Erstgespräch und einer kurzen Sichtung der Anlagendaten. Bei anschließender BEG-Förderung der Technik ist die Fachplanung durch einen Energieeffizienz-Experten mit 50 % förderfähig.
Rechtsstand und Quellen
§ 56 GModG gilt seit dem 29.07.2026 (Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226) und ersetzt den früheren § 71a GEG. Die ab dem 01.01.2027 geltenden Änderungen aus Artikel 2 lassen § 56 unverändert; sie erweitern die Inspektionspflicht nach § 74. Die Frist für bestehende Nichtwohngebäude endet am 31.12.2029.
Details für Fachleute
- Gegenüber § 71a GEG (bis 28.07.2026): Schwelle 290 kW statt 70 kW, Frist 31.12.2024 statt 31.12.2029. Neu sind die Anpassung des Verbrauchs, die Überwachung der Raumklimaqualität und die Beleuchtungssteuerung (Abs. 6). Entfallen ist die Pflicht, eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person zu benennen.
- Nennleistung: nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 die vom Hersteller festgelegte, im Dauerbetrieb garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung. Eine Zusammenrechnung mehrerer Anlagen regelt § 56 nicht. Reine Lüftungsanlagen nennt § 56 Abs. 1 nicht — anders als die Inspektionspflicht nach § 74 ab 2027.
- Neubau (Abs. 3): Automationsgrad mindestens B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 bei Anlagen über 290 kW, mindestens C über 70 kW; Interoperabilität auch bei unterschiedlichen Herstellern; technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich Einregelung über mindestens eine Heizperiode bzw. Kühlperiode.
- Übergang (Abs. 4): Bei Systemen, die in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 eingebaut wurden und Abs. 2 nicht erfüllen, darf die Nachrüstung nach dem 31.12.2029 erfolgen. Die Frist beträgt zehn Jahre; ihren Beginn nennt der Wortlaut nicht ausdrücklich.
- Ausnahmen: technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Abs. 1 und 6); Gebäude des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen (Abs. 5).
- Inspektion und Heizungsprüfung: § 74 Abs. 3 Nr. 1 verweist in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung auf „§ 56 Absatz 5“ (vorher „§ 71a Absatz 5“); ab 01.01.2027 nennt er ausdrücklich ein System nach § 56 Abs. 2. Die Heizungsprüfung nach § 60b (Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten) entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56.
- Bußgeld: § 108 Abs. 1 Nr. 7 (ab 2027 Nr. 8) in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 — Geldbuße bis 5.000 €. Die Beleuchtungssteuerung nach Abs. 6 ist dort nicht genannt.
- Förderung: BEG EM Nr. 5.2 Buchstabe c, Fördersatz 15 % (Nr. 8.4.1), Nachweis über die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten (Technische Mindestanforderungen Nr. 2.3). Die Richtlinie verweist auf DIN V 18599-11, § 56 Abs. 3 auf DIN/TS 18599-11:2025-10. Förderfähige Ausgaben für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zusammen höchstens 500 € je m² Nettogrundfläche (Nr. 8.3.2). Kompletter Leuchtentausch ausschließlich in der BEG NWG (Infoblatt Nr. 3.8).
Quellen
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (ausgegeben 28.07.2026) — Artikel 1 Nr. 26 (§ 56), Nr. 34 (§ 74 Abs. 3) und Nr. 51 (§ 108); Artikel 2 Nr. 28 (§ 74) und Nr. 44 (§ 108); Artikel 9 (Inkrafttreten)
- GModG in der aktuellen Fassung, §§ 3, 56, 60b und 74 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 03.11.2026); § 71a GEG in der bis 28.07.2026 geltenden Fassung (BGBl. 2023 I Nr. 280)
- Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1), rückwirkend in Kraft seit 21.07.2026 — Nr. 5.2, 5.5, 8.3.2, 8.4 und 8.6, Technische Mindestanforderungen Nr. 2.3
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, Version 11.1 (gültig ab 01.11.2026) — Nr. 3.6, 3.8 und 6.1 sowie Hinweise zum Kombinationsverbot
Stand des Beitrags: 03.11.2026. Förderprogramme werden regelmäßig angepasst und stehen unter Haushaltsvorbehalt; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Richtlinien und Merkblätter von BAFA und KfW. Der Beitrag ordnet die Rechtslage fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung.