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Wissen  ·  Nichtwohngebäude

Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen: Was ab 2027 gilt

Klimaanlagen über 12 kW, ab 2027 auch Lüftungsanlagen über 70 kW — welche Anlagen betroffen sind, bis wann inspiziert wird und wann die Pflicht entfällt

Von Benjamin Barge, Energieeffizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes · Stand 03.11.2026 · Lesezeit ca. 4 Min. · Rechtsstand und Quellen

Das Wichtigste in Kürze

  • Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen über 12 kW Kälteleistung müssen regelmäßig energetisch inspiziert werden, ab 01.01.2027 auch Lüftungsanlagen über 70 kW (§ 74 GModG).
  • Ab 2027 gilt: Anlagen bis 70 kW alle zehn Jahre, Anlagen über 70 kW alle fünf Jahre — erstmals im zehnten bzw. fünften Jahr nach Inbetriebnahme.
  • Bestehende Lüftungsanlagen über 70 kW, die älter als vier Jahre sind, müssen je nach Alter bis Ende 2028, 2030 oder 2032 erstmals inspiziert werden.
  • In Nichtwohngebäuden entfällt die Pflicht, wenn eine Gebäudeautomation nach § 56 GModG vorhanden ist — für viele dieser Gebäude ist sie bis 2029 ohnehin Pflicht.

Welche Anlagen müssen inspiziert werden?

Inspektionspflicht nach § 74 GModG — bisher und ab 01.01.2027
Anlage bis 31.12.2026 ab 01.01.2027
Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage über 12 kW Kälteleistungpflichtigpflichtig
Lüftungsanlage über 70 kWnicht pflichtigpflichtig

Pflichtig ist der Betreiber.

Wie oft — und bis wann?

Inspektionsintervalle ab 01.01.2027 (§ 76 GModG)
Anlage Erste Inspektion Danach
Klima- oder kombinierte Anlage über 12 bis 70 kWim 10. Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteilealle 10 Jahre
Klima-, kombinierte oder Lüftungsanlage über 70 kWim 5. Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerungalle 5 Jahre
Übergangsfristen für bestehende Anlagen (§ 76 Abs. 1 GModG ab 01.01.2027)
Anlage Erste Inspektion
Klimaanlage über 12 kW, am 01.10.2023 älter als zehn Jahrebis 31.12.2028
Lüftungsanlage über 70 kW, am 01.01.2027 älter als 20 Jahreinnerhalb von 2 Jahren (bis Ende 2028)
Lüftungsanlage über 70 kW, über 12 bis 20 Jahre altinnerhalb von 4 Jahren (bis Ende 2030)
Lüftungsanlage über 70 kW, über 4 bis 12 Jahre altinnerhalb von 6 Jahren (bis Ende 2032)

Wann entfällt die Pflicht?

  • Gebäudeautomation: Nichtwohngebäude mit einem System nach § 56 Abs. 2 sind befreit.
  • Energieleistungsvertrag oder Versorger: Klima- und kombinierte Anlagen bei gleichwertiger Wirkung, etwa wenn ein Versorger sie mit Effizienzüberwachung betreibt.

In Nichtwohngebäuden mit Heizungs-, Klima- oder kombinierten Anlagen über 70 kW ist diese Gebäudeautomation bis Ende 2029 ohnehin Pflicht: Gebäudeautomation-Pflicht nach § 56 GModG.

Wer inspiziert, und was wird geprüft?

Inspizieren dürfen nur fachkundige Personen nach § 77. Geprüft wird, ob die Anlage effizient arbeitet und noch zum Bedarf passt, bei Anlagen über 70 kW nach DIN SPEC 15240. Der Bericht mit Registriernummer ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen; ohne Inspektion droht ein Bußgeld bis 10.000 €.

Was jetzt sinnvoll ist

  1. Anlagen erfassen: Klima-, kombinierte und Lüftungsanlagen mit Nennleistung, Baujahr und Datum der letzten Inspektion oder Erneuerung.
  2. Fristen festlegen: Welche Anlage ist ab 2027 neu pflichtig, welche Übergangsfrist gilt? Beauftragt wird eine fachkundige Person nach § 77.
  3. Befreiung prüfen: Ist eine Gebäudeautomation nach § 56 vorhanden oder ohnehin fällig, lassen sich beide Pflichten zusammen lösen. Pflichtcheck und herstellerneutrales Konzept gibt es als Leistung: Gebäudeautomation nach § 56 GModG.

Häufige Fragen zur Inspektion

Welche Anlagen müssen inspiziert werden?

Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen über 12 kW Kälteleistung, ab 01.01.2027 auch Lüftungsanlagen über 70 kW (§ 74 Abs. 1 GModG). Pflichtig ist der Betreiber.

Wie oft muss inspiziert werden?

Ab 2027: Anlagen über 12 bis 70 kW erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, dann alle zehn Jahre; Anlagen über 70 kW erstmals im fünften Jahr, dann alle fünf Jahre (§ 76).

Bis wann müssen bestehende Lüftungsanlagen über 70 kW erstmals inspiziert werden?

Je nach Alter am 01.01.2027: über 20 Jahre innerhalb von zwei, über 12 Jahre innerhalb von vier, über 4 bis 12 Jahre innerhalb von sechs Jahren (§ 76 Abs. 1).

Gibt es Ausnahmen?

In Nichtwohngebäuden entfällt die Pflicht bei einer Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 2. Klima- und kombinierte Anlagen sind bei gleichwertiger Wirkung auch über einen Energieleistungsvertrag oder den Betrieb durch einen Versorger mit Effizienzüberwachung befreit (§ 74 Abs. 3).

Wer darf inspizieren?

Nur fachkundige Personen nach § 77 GModG, etwa Absolventen der Versorgungstechnik, Meister anlagentechnischer Handwerke oder staatlich geprüfte Techniker mit Schwerpunkt Lüftungs- und Klimaanlagen.

Was droht ohne Inspektion?

Wer eine Inspektion vorsätzlich oder leichtfertig nicht rechtzeitig durchführen lässt, riskiert eine Geldbuße bis 10.000 € (§ 108 GModG). Den Bericht muss der Betreiber der Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 78).

Rechtsstand und Quellen

Die Inspektionspflicht steht in §§ 74 bis 78 GModG (bis 28.07.2026 mit gleicher Nummerierung im GEG). Mit Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) ändern sich zum 01.01.2027 Umfang und Fristen: Lüftungsanlagen über 70 kW werden einbezogen, Anlagen über 70 kW sind künftig alle fünf statt alle zehn Jahre zu inspizieren. Das Änderungsgesetz setzt unter anderem die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 um.

Details für Fachleute

  • Nennleistung: § 3 Abs. 1 Nr. 21 definiert sie als vom Hersteller festgelegte, im Dauerbetrieb garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung. Für reine Lüftungsanlagen enthält das Gesetz keine eigene Bestimmung; die Einordnung sollte anhand der Herstellerangaben dokumentiert werden.
  • Stichprobe (§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 4): Wer mehr als zehn gleichartige Klima- oder kombinierte Anlagen über 12 bis 70 kW in vergleichbaren, nach demselben Plan errichteten Nichtwohngebäuden betreibt, kann die Pflicht durch Stichproben erfüllen: jede zehnte Anlage bei bis zu 200 Anlagen, darüber jede 20. Gleichartigkeit bemisst sich ab 2027 an der Kühlleistung je m² Nutzfläche statt Nettogrundfläche.
  • Befreiungen (§ 74 Abs. 3 bis 5): Abs. 3 Nr. 1 verweist bis 31.12.2026 auf „§ 56 Absatz 5“, ab 01.01.2027 ausdrücklich auf ein System nach § 56 Abs. 2. Abs. 3 Nr. 2 (Energieleistungsvertrag, Versorger oder Netzbetreiber) nennt dem Wortlaut nach nur Klima- und kombinierte Anlagen. Wohngebäude sind nach Abs. 4 befreit, wenn sie über eine kontinuierliche elektronische Effizienzüberwachung und eine wirksame Regelungsfunktion verfügen. Neu ab 2027 ist Abs. 5: keine Pflicht für Gebäude, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
  • Umfang (§ 75): Bewertung von Raumnutzung und Belegung, Nutzungszeiten, inneren Wärmequellen, bauphysikalischen Eigenschaften und Sollwerten für Luftmengen, Temperatur, Feuchte und Betriebszeit sowie der Effizienz der wesentlichen Komponenten. DIN SPEC 15240:2019-03 gilt ab 2027 auch für Lüftungsanlagen über 70 kW. Neu ist Abs. 5: Überprüfungen nach der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 entfallen in der Inspektion, ihre Ergebnisse werden übernommen.
  • Zeitpunkt (§ 76): Wesentliche Bauteile sind etwa Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine. Ohne Änderungen an Anlage oder Kühl- bzw. Lüftungsbedarf muss die Prüfung der Dimensionierung oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht wiederholt werden. Bis 31.12.2026 gilt für alle pflichtigen Anlagen: erstmals im zehnten Jahr, danach spätestens alle zehn Jahre.
  • Fachkunde (§ 77 Abs. 2 und 3): Hochschulabschluss Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit einem Jahr Berufserfahrung an raumlufttechnischen Anlagen; Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder andere technische Fachrichtungen mit Schwerpunkt Versorgungstechnik oder TGA und drei Jahren Erfahrung; Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe; Meister eines zulassungsfreien Handwerks in diesen Bereichen; Berechtigte zur selbständigen Ausübung ohne Meistertitel; staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit Schwerpunkt Lüftungs- und Klimaanlagen. Gleichwertige Abschlüsse aus EU, EWR und Schweiz sind gleichgestellt.
  • Bericht und Kontrolle (§§ 78, 98, 99): Ergebnisse und kurz gefasste Hinweise zu Verbesserung, Austausch oder Alternativen, mit Name, Anschrift, Berufsbezeichnung, Unterschrift und Registriernummer. Die Kontrollstelle prüft Inspektionsberichte stichprobenweise, ab 2027 auch für Lüftungsanlagen.
  • Bußgeld (§ 108): Abs. 1 Nr. 15 und 16 (ab 2027 Nr. 16 und 17) in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 — bis 10.000 €, auch für eine Inspektion durch nicht fachkundige Personen.
  • Heizungsanlagen: §§ 74 bis 78 erfassen sie nicht. Die Heizungsprüfung nach § 60b gilt für wassergeführte Heizungen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, für vor dem 01.10.2009 eingebaute Anlagen bis 30.09.2027; sie entfällt unter anderem bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56.

Quellen

  • Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (ausgegeben 28.07.2026) — Artikel 1 Nr. 34 (§ 74 Abs. 3) und Nr. 51 (§ 108); Artikel 2 Nr. 24 (§ 60b), Nr. 28 bis 30 (§§ 74 bis 76), Nr. 38 bis 40 (§§ 98 bis 100) und Nr. 44 (§ 108); Artikel 9 Abs. 2 (Inkrafttreten 01.01.2027)
  • GModG in der aktuellen Fassung, §§ 3, 60b und 74 bis 78 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 03.11.2026)
  • DIN SPEC 15240:2019-03 (in Bezug genommen in § 75 Abs. 3 GModG)
  • Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase; Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)

Stand des Beitrags: 03.11.2026. Der Beitrag ordnet die Rechtslage fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung.