Wissen · Bilanzierung & Normen
DIN V 18599 (2025): Neue DIN/TS-Reihe und Bilanzierungs-Updates
Was sich methodisch ändert — und ab wann es für Energieausweise gilt
Von Benjamin Barge · Stand: 19.05.2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten
Kurzfassung Status (Stand 19.05.2026)
Für öffentlich-rechtliche Nachweise (Energieausweise, GEG-Nachweise, Förderanträge) gilt weiterhin DIN V 18599:2018-09. Die im Oktober 2025 herausgegebene DIN/TS-Reihe ist eine technische Spezifikation und noch nicht in Kraft gesetzt — sie wird erst mit dem Inkrafttreten eines neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) verbindlich. Praxis-Übergang voraussichtlich Q3/Q4 2026.
Die DIN V 18599 ist die zentrale Bilanzierungsnorm für Wohn- und Nichtwohngebäude. Im Oktober 2025 ist sie als DIN/TS 18599 neu herausgegeben worden — mit methodischen Anpassungen.
Neue Referenzgrößen, geänderte Modulstruktur. Verbindlich wird das erst mit einem neuen Gebäudeenergiegesetz — derzeit noch GEG 2024, geplant als GModG ab 2026.
Aktueller Stand: Was gilt rechtlich?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) verweist in seinen Anlagen explizit auf die DIN V 18599:2018-09. Diese Fassung ist damit für alle öffentlich-rechtlichen Nachweise verbindlich:
- Energieausweise (Bedarfsausweis WG und NWG)
- GEG-Nachweise für Neubau und Bestandsmodernisierung
- Förderanträge (KfW BEG WG/NWG, BAFA EBW/EBN)
- Sanierungskonzepte (Modul 2 NWG)
- Bilanzierungen für ESG-/Taxonomie-Bewertungen, soweit sie auf DIN V 18599 aufsetzen
Solange das GModG nicht in Kraft tritt, bleibt die DIN-Fassung von 2018 die Pflichtgrundlage. Eine vorzeitige Anwendung der DIN/TS 2025 für Pflichtnachweise wäre formal nicht zulässig.
Was die DIN/TS 18599 (2025) strukturell bringt
Die DIN/TS-Reihe behält die grundsätzliche Modulstruktur (Teile 1 bis 13), passt aber Inhalte an die EU-Vorgaben aus der novellierten Gebäuderichtlinie (EPBD 2024) an und schärft die Berechnungsmethoden. Schwerpunkte der Überarbeitung:
Primärenergiefaktoren und Referenzgebäude
- Aktualisierte Primärenergiefaktoren für Strom, Fernwärme, Erdgas und biogene Brennstoffe — angepasst an die aktuelle Erzeugungsstruktur und an Klimaneutralitäts-Pfade
- Neudefiniertes Referenzgebäude — Grundlage für die A-G-Klassifizierung und für die Sanierungspflicht-Schwellen ab 2030
- Stärkere Gewichtung von Treibhausgas-Emissionen neben dem reinen Primärenergiebedarf
Anlagentechnik-Module
- Erweiterte Modellierung für Wärmepumpen (Niedrigtemperatur-Eignung, JAZ-Methodik)
- Aktualisierte Beleuchtungs-Bewertung (Teil 4) für LED-Standard und Tageslicht-Nutzung
- Verfeinerte RLT-Bilanzierung (Teile 3 und 7) für moderne Anlagentypen
- Smart-Readiness-Bewertung als Querbezug zum Energieausweis
Bilanzgrenzen und Bewertungsmethodik
- Klarere Regeln zur Zonierung bei gemischter Nutzung
- Berücksichtigung von Lebenszyklus-Emissionen als optionales Modul (Whole-Life-Carbon)
- Konsistentere Behandlung von Eigenstromnutzung aus Photovoltaik
Detailtiefe und konkrete Zahlen liegen erst nach Inkrafttreten des GModG vor — bis dahin sollte die DIN/TS 2025 als Vorbereitungsdokument betrachtet werden, nicht als Anwendungsnorm.
Wechselwirkung mit dem GModG
Der Kabinettsentwurf des GModG vom 13.05.2026 setzt mit Artikel 2 die EPBD um — der Artikel würde sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten. Mit ihm käme:
- Die A-bis-G-Skala für NWG-Energieausweise (1,00 bis 3,50 × Referenzgebäude)
- Die Verweisanpassung in den GEG-/GModG-Anlagen auf die neue DIN/TS 18599 (2025)
- Erweiterte Pflichtangaben im Ausweis (THG-Bilanz, Smart-Readiness, Niedrigtemperatur-Eignung)
- Die NWG-Sanierungspflicht ab 2030 (≤ 3,5× Referenz) und ab 2033 (≤ 2,95× Referenz)
Ohne das GModG bleibt die DIN/TS 2025 freiwillig — mit dem GModG wird sie zur neuen Anwendungsbasis.
Übergangszeit — was bedeutet das praktisch?
Drei Szenarien für die Praxis:
- Heute begonnene Bilanzierungen werden nach DIN V 18599:2018-09 zu Ende geführt — auch wenn das Verfahren über das mögliche Inkrafttreten des GModG hinausreicht. Bestandsschutz gilt für laufende Verfahren.
- Neu ausgestellte Ausweise nach Inkrafttreten des GModG folgen der dann geänderten Normverweisung — A-G-Skala, neue Pflichtangaben, ggf. DIN/TS 2025 als Berechnungsbasis.
- Vorhandene Ausweise behalten ihre Restlaufzeit (10 Jahre ab Ausstellung) und bleiben für ihren ursprünglichen Zweck gültig — auch wenn ihre Methodik dann nicht mehr aktuell ist.
Für strategische Bauprojekte mit Planungsstart Mitte 2026 oder später lohnt sich, in der Vorplanung beide Normfassungen mitzudenken und im Erstgespräch zu klären, welche Bilanzgrundlage zum voraussichtlichen Antragszeitpunkt passt.
Vorbereitung für Energieberater und Planer
Drei Schritte machen jetzt Sinn:
- DIN/TS 18599 (2025) beschaffen und die geänderten Berechnungsbereiche identifizieren — vor allem dort, wo regelmäßig bilanziert wird (RLT, Beleuchtung, Wärmepumpen-Module).
- Software-Update planen: Die gängigen Bilanzierungs-Programme (ZUB, Hottgenroth, EnerCalC) werden die DIN/TS 2025 schrittweise einarbeiten. Aktualisierungszyklen und Anschaffungskosten zeitlich einplanen.
- Kundenkommunikation: Bei laufenden Anfragen mit erwartetem Antrags-/Ausstellungszeitpunkt im 2. Halbjahr 2026 oder 2027 ist eine transparente Information zur Übergangslage hilfreich — gerade bei Förderanträgen, wo Stichtage entscheiden.
Quellen und Stand
- DIN V 18599:2018-09 — aktuell verbindlich nach GEG 2024
- DIN/TS 18599 (Oktober 2025) — Technische Spezifikation, Verbindlichkeit erst mit Inkrafttreten des GModG
- Bundeskabinett, Beschluss Gebäudemodernisierungsgesetz vom 13.05.2026
- Europäische Gebäuderichtlinie EPBD (Neufassung 2024), Umsetzungsfrist Mai 2026
- dena-Leitfaden Energetische Gebäudebilanzierung nach DIN V 18599 (2023)
- BBSR-Leitfaden für Energiebedarfsausweise im Nichtwohnungsbau (2022)
Hinweis: Dieser Beitrag fasst den Sachstand zum 19.05.2026 zusammen. Detailangaben zur DIN/TS 18599 (2025) basieren auf den vorliegenden öffentlichen Quellen — die endgültigen Anwendungsregeln werden mit Inkrafttreten eines neuen Energiegesetzes festgeschrieben.