Wissen · Nichtwohngebäude
Vom Energieausweis zum geförderten Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude
Was der Ausweis leistet, was im geförderten Beratungsbericht steht — und welche Förderung in Hamburg und bundesweit passt
Von Benjamin Barge · Stand: 05.10.2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten
Wer ein Gewerbe- oder Nichtwohngebäude verkauft oder vermietet, braucht einen Energieausweis. Er ist Pflicht, wird nicht gefördert und enthält nur kurz gefasste Modernisierungsempfehlungen. Wer wissen will, was eine Sanierung kostet, in welcher Reihenfolge sie sinnvoll ist und welche Zuschüsse greifen, braucht den nächsten Schritt: eine geförderte Energieberatung mit Sanierungsfahrplan. In Hamburg zahlt die IFB dafür bis zu 11.000 € je Gebäude, bundesweit das BAFA bis zu 4.000 €.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Energieausweis ist Pflichtnachweis bei Verkauf und Vermietung und wird nicht gefördert; ab 01.01.2027 ist für Nichtwohngebäude nur noch der Bedarfsausweis zulässig.
- Gefördert wird die Energieberatung danach: IFB Hamburg 45 bis 65 % des Nettohonorars, höchstens 11.000 € je Gebäude; BAFA EBN Modul 2 50 %, höchstens 4.000 €.
- Der Beratungsbericht enthält Ist-Aufnahme mit Verbrauchsabgleich, Maßnahmen für Hülle und Technik, Kosten, Wirtschaftlichkeit und Förderung — der Ausweis nur kurze Empfehlungen.
- Die Beratung darf erst nach der Förderzusage beauftragt werden; ein gemeinsamer Auftrag mit dem Ausweis kostet den Zuschuss.
Was der Energieausweis leistet — und was nicht
Der Energieausweis ist ein Pflichtdokument. Er wird bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing vorgelegt, ab 01.01.2027 auch bei der Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags. Für Nichtwohngebäude darf dann nur noch der Bedarfsausweis neu ausgestellt werden. Grundlage ist eine Berechnung nach DIN V 18599: Das Gebäude wird in Zonen gleicher Nutzung aufgeteilt, für jede Zone werden Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung und Warmwasser bilanziert.
Was der Ausweis nicht liefert: eine Reihenfolge der Maßnahmen, Kosten, eine Wirtschaftlichkeitsrechnung und die passenden Förderprogramme. Das Gesetz verlangt nur kurz gefasste fachliche Hinweise zur Modernisierung (§ 84 GModG). Ab 2027 müssen sie zusätzlich eine Schätzung der Energie- und Treibhausgaseinsparung enthalten — ein Sanierungsfahrplan sind sie damit noch nicht.
Der praktische Nutzen für den nächsten Schritt: Datenaufnahme, Fotodokumentation und Zonenmodell aus dem Bedarfsausweis lassen sich in der Energieberatung weiterverwenden. Das senkt das Beratungshonorar. Zusätzlich rechnet die Beratung mit den tatsächlichen Verbräuchen, untersucht Varianten und bewertet sie wirtschaftlich.
Was im geförderten Beratungsbericht steht
IFB Hamburg und BAFA geben für den geförderten Bericht Mindestinhalte vor. Sie unterscheiden sich im Detail, verfolgen aber dasselbe Ziel: eine Entscheidungsgrundlage, die auch ohne Fachwissen verständlich ist.
| Inhalt | Energieausweis | Geförderter Beratungsbericht |
|---|---|---|
| Aufnahme | Begehung oder geeignete Bildaufnahmen | Vollständige Bestandsaufnahme: Zonen mit Flächen, Bauteilaufbauten, U-Wert-Tabelle, Anlagentechnik, Fotos aller Ansichten (IFB) |
| Verbrauch | nicht nötig | Abgleich des berechneten Bedarfs mit dem Verbrauch der letzten drei Heizperioden, Abweichungen erklärt |
| Maßnahmen | kurz gefasste Empfehlungen | Abgestimmte Maßnahmen für Hülle und Anlagentechnik mit Kennwerten (U-Wert, Dämmstärke, Wirkungsgrade), erneuerbare Energien, Lüftungskonzept |
| Varianten | — | BAFA: Schritt für Schritt oder in einem Zug zum Effizienzgebäude. IFB: mindestens eine vollständige förderfähige Modernisierungsvariante, gerechnet für den Standort Hamburg |
| Kosten und Wirtschaftlichkeit | — | BAFA: Investitions- und Sowieso-Kosten, Wirtschaftlichkeit des ersten Schritts mit Förderung. IFB: Kosten und Betriebskosten über die Nutzungsdauer nach VDI 2067 |
| Förderung | — | Passende Förderprogramme mit Art und Höhe der Förderung |
| Form | amtliches Muster mit Registriernummer | Laienverständlicher Bericht ohne Hersteller- oder Produktnennung; bei der IFB mit unterschriebener Bestätigung, dass der Bericht persönlich erläutert wurde |
Der Verbrauchsabgleich ist in der Praxis der Teil, der Berichte belastbar macht. Normwerte für Nutzungszeiten, Raumtemperaturen oder Beleuchtung passen selten zu einem konkreten Betrieb. Wer die Nutzungsprofile an den tatsächlichen Verbrauch anpasst, rechnet Einsparungen nicht schön — und vermeidet Dämmstärken oder Anlagengrößen, die im Betrieb nicht aufgehen.
IFB Hamburg oder BAFA EBN Modul 2 — welche Förderung passt?
| Kriterium | IFB Hamburg — Modul Energieberatung | BAFA EBN Modul 2 |
|---|---|---|
| Zuschuss | 45 % (große), 55 % (mittlere), 65 % (kleine Unternehmen) des Nettohonorars; gemeinnützige Träger 15 Prozentpunkte mehr | 50 % des Beratungshonorars |
| Höchstbetrag | 11.000 € je Gebäude | 850 € (unter 200 m²), 2.500 € (200 bis 500 m²), 4.000 € (über 500 m² Nettogrundfläche) |
| Wer beantragt | Eigentümer und sonstige dinglich Verfügungsberechtigte, Unternehmen aller Größen und Privatpersonen | Eigentümer: Unternehmen ohne Energieaudit-Pflicht, Freiberufler, Kommunen, gemeinnützige Organisationen; Mieter und Pächter nicht. Unternehmen und Freiberufler einmal in vier Jahren |
| Gebäude | Nichtwohngebäude in Hamburg, auch Mischgebäude mit überwiegender Nichtwohnnutzung | Nichtwohngebäude bundesweit |
| Ohne Sanierung? | Ja, auch einzeln förderfähig. Bei Gebäuden über 1.500 m² Pflicht, wenn die IFB später die Gebäudehülle fördert | Ja |
| Beauftragung | erst nach schriftlicher Zustimmung der IFB | erst nach Bewilligung oder per Vertrag unter aufschiebender Bedingung |
| Auszahlung | nach Verwendungsnachweis an den Antragsteller | nach Verwendungsnachweis an den Antragsteller |
| Richtlinie gilt bis | 30.06.2027 | 31.12.2026 |
Für Hamburger Gebäude ist die IFB fast immer die bessere Wahl: höherer Zuschuss, und auch große Unternehmen sind antragsberechtigt. Das BAFA bleibt der Weg für Objekte außerhalb Hamburgs. Beide Programme zahlen den Zuschuss nach Abschluss an den Antragsteller aus; das Honorar wird also zunächst voll bezahlt. Die aktuellen Bedingungen stehen auf dem Förderpfad Nichtwohngebäude Hamburg.
Ab 2030: Welche Gebäude die Mindestanforderungen betreffen
Mit der Neufassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes gilt ab 2027 eine neue Pflicht für bestehende Nichtwohngebäude (§ 40 GModG): Ab dem 01.01.2030 darf ihr Primärenergiebedarf höchstens das 3,5-Fache, ab dem 01.01.2033 höchstens das 2,95-Fache des Bedarfs ihres Referenzgebäudes betragen. Das entspricht den Grenzen der Effizienzklassen G und F, die Nichtwohngebäude ab 2027 im Energieausweis erhalten.
| Effizienzklasse (ab 2027) | Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude |
|---|---|
| A | bis 1,0 — nur Gebäude ohne fossile Emissionen am Standort |
| B | über 1,0 |
| C | über 1,48 |
| D | über 1,97 |
| E | über 2,46 |
| F | über 2,95 — oberhalb der Grenze ab 2033 |
| G | über 3,5 — oberhalb der Grenze ab 2030 |
Wichtig für die Einordnung: Die Anforderung gilt unter anderem als erfüllt, wenn das Gebäude ab dem 01.01.1996 errichtet wurde, mit Fernwärme versorgt wird oder seine Wärme überwiegend mit Wärmepumpe oder Biomasse erzeugt. In Hamburg sind viele Gewerbeobjekte an die Fernwärme angeschlossen und damit nicht betroffen. Betroffen sind vor allem ältere Gebäude mit Gas- oder Ölheizung. Ob ein Gebäude in Klasse F oder G landet, zeigt ein Bedarfsausweis — und der Sanierungsfahrplan zeigt, wie es rechtzeitig darunter kommt.
Der Ablauf ohne Förderschaden
- Energieausweis beauftragen. Er ist ungefördert und kann sofort bestellt werden. Bei der Übergabe zeigt sich, ob eine Sanierung ansteht und welche Förderung passt.
- Angebot für die Beratung einholen. Das Angebot weist die Beratung getrennt vom Ausweis aus; die IFB verlangt dafür ein Angebot nach ihrer Checkliste, das BAFA einen Kostenvoranschlag.
- Förderantrag stellen. Den Antrag stellt der Eigentümer — bei IFB und BAFA auf Wunsch über eine Vollmacht an den Energieberater.
- Erst nach der Zusage beauftragen. Als Beginn gilt bereits der Abschluss des Beratungsvertrags. Beim BAFA genügt alternativ ein Vertrag unter aufschiebender Bedingung.
- Bericht und Erläuterung. Der Bericht wird im Bewilligungszeitraum erstellt und persönlich erläutert.
- Verwendungsnachweis. Mit Bericht und bezahlter Rechnung; danach wird der Zuschuss an den Eigentümer ausgezahlt.
Sonderfall Betriebe mit Prozessanlagen: Transformationsplan nach EEW Modul 5
Für Unternehmen, die am Standort produzieren oder Prozessanlagen betreiben, gibt es einen weiteren geförderten Weg: den Transformationsplan aus der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW), Modul 5. Er betrachtet nicht nur das Gebäude, sondern den ganzen Standort und richtet ihn auf Treibhausgasneutralität aus.
- Inhalt: Treibhausgasbilanz des Standorts (Scope 1 und 2), ein Ziel von mindestens 40 % weniger Emissionen in zehn Jahren, ein Maßnahmenplan und das Bekenntnis zur Treibhausgasneutralität spätestens 2045.
- Zuschuss: 40 % für große, 50 % für mittlere und 60 % für kleine Unternehmen, höchstens 60.000 €. Gefördert werden ausschließlich externe Dienstleistungen.
- Für wen: Unternehmen aller Größen — das Programm ist nicht auf Großunternehmen beschränkt. Voraussetzung ist mindestens eine Maßnahme an Produktions- oder Prozessanlagen; Pläne, die nur Gebäudemaßnahmen enthalten, sind ausgeschlossen. Für reine Büro- oder Vermietungsobjekte passt deshalb der Sanierungsfahrplan.
- Antrag: stellt das Unternehmen selbst beim Projektträger VDI/VDE-IT. Ein Vertrag vor der Bewilligung ist förderschädlich — anders als beim BAFA auch mit aufschiebender Bedingung.
Typische Kandidaten sind Fertigung, Bäckereien, Großküchen, Wäschereien und Betriebe mit Druckluft oder Prozesskälte. Die Gebäudedaten aus einem vorhandenen Bedarfsausweis fließen in die Standortbilanz ein. Ob ein Betrieb die Prozess-Voraussetzung erfüllt, lässt sich im Erstgespräch klären.
Häufige Fragen zu Energieausweis und Sanierungsfahrplan
Wird der Energieausweis für ein Nichtwohngebäude gefördert?
Nein. Weder die IFB Hamburg noch das BAFA fördern den Energieausweis, weil er gesetzliche Pflicht ist. In der Honoraraufstellung für die IFB muss er ausdrücklich getrennt ausgewiesen werden. Gefördert wird erst die anschließende Energieberatung mit Sanierungsvorschlägen.
Kann ich Energieausweis und Sanierungsfahrplan in einem Auftrag bestellen?
Nur den Energieausweis sofort. Die geförderte Beratung darf erst beauftragt werden, wenn die Förderung zugesagt ist — bei der IFB nach schriftlicher Zustimmung, beim BAFA alternativ mit einem Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage. Ein gemeinsamer Auftrag ohne diese Trennung gilt als vorzeitiger Beginn und kostet den Zuschuss.
IFB oder BAFA — welche Förderung ist besser?
Für Gebäude in Hamburg fast immer die IFB: 45 bis 65 % des Nettohonorars und bis zu 11.000 € je Gebäude, auch für große Unternehmen und Privatpersonen. Das BAFA zahlt 50 %, höchstens 4.000 €, und nur an Eigentümer ohne Energieaudit-Pflicht; Unternehmen bekommen es einmal in vier Jahren. Für Objekte außerhalb Hamburgs bleibt das BAFA der Weg.
Lassen sich IFB- und BAFA-Förderung für dieselbe Beratung kombinieren?
Nur in engen Grenzen. Die IFB-Richtlinie erlaubt eine Kumulierung mit anderen Beihilfen für dieselben Kosten nur, solange ihr eigener Fördersatz nicht überschritten wird. Ein Doppelantrag bringt deshalb in der Regel nichts. Die konkrete Kombination wird vor dem Antrag mit der IFB geklärt.
Wer darf den geförderten Beratungsbericht erstellen?
Für die IFB eine Person aus der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes mit Zusatzqualifikation für Nichtwohngebäude, für das BAFA eine Person, die in der Expertenliste in der Kategorie „Energieberatung DIN V 18599“ eingetragen ist. Voraussetzung für diese Kategorie ist die Berechtigung, Energieausweise für Nichtwohngebäude auszustellen. Die Listung lässt sich über die Expertensuche auf energie-effizienz-experten.de prüfen.
Was passiert, wenn die BAFA-Richtlinie Ende 2026 ausläuft?
Die Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ endet am 31.12.2026. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim BAFA — Anträge, die bis dahin eingehen, laufen nach den heutigen Regeln. Ob es ab 2027 eine Nachfolge gibt, ist noch nicht bekannt (Stand 05.10.2026). Die IFB-Richtlinie gilt bis 30.06.2027.
Energieausweis jetzt — Sanierungsfahrplan vormerken
Festpreisangebot für den Energieausweis, dazu eine Förderprüfung und ein separates Angebot für den Sanierungsfahrplan. Unverbindlich — beauftragt wird die Beratung erst nach der Förderzusage.
Ausweis + Sanierungsfahrplan anfragenQuellen und Stand
Stand: 05.10.2026. Grundlage sind das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226; Artikel 2 mit den neuen Regeln zu Energieausweisen und § 40 gilt ab 01.01.2027), die Förderrichtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ vom 13.12.2024 (BAnz AT 23.12.2024 B2) mit den BAFA-Hinweisen zum Förderverfahren und zur Erstellung eines Beratungsberichts nach DIN V 18599, die IFB-Förderrichtlinie „Energetische Modernisierung von Nichtwohngebäuden“ (gültig ab 01.08.2025) mit der Checkliste Energieberatungsbericht (Stand 05/2026), die Förderrichtlinie EEW vom 25.01.2024 mit dem Informationsblatt Modul 5 (Version 3.2, 17.04.2026) sowie das Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste (Stand 16.06.2026).
Förderprogramme werden regelmäßig angepasst und stehen unter Haushaltsvorbehalt; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils aktuellen Richtlinien und Merkblätter von IFB Hamburg, BAFA und dem Projektträger VDI/VDE-IT. Dieser Artikel ordnet die Programme fachlich ein und ersetzt keine Rechts- oder Beihilfeberatung.