Zum Hauptinhalt springen

Wissen  ·  WEG

WEG-Sanierungsbeschluss vorbereiten: Worauf es ankommt

Für Hausverwaltungen und Beirats-Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften

Von Benjamin Barge · Stand: 13.05.2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten

Energetische Sanierung in der WEG ist primär eine Beschluss-Frage — wer erst plant und dann präsentiert, holt sich oft ein Nein ab.

Mehrheit, Beschluss-Inhalt, Förderpfad und Sonderumlage von der ersten Idee an mitdenken — dann tragen Mehrheiten. Dieser Artikel zeigt, wie der Weg sauber aufgesetzt wird.

Welche Mehrheit braucht welcher Beschluss?

Seit der Wohnungseigentumsrechts-Modernisierung (WEMoG, 01.12.2020) hat sich das Mehrheitsrecht der WEG deutlich vereinfacht. Drei Beschluss-Kategorien sind für Sanierungen relevant:

Erhaltungsmaßnahmen — einfache Mehrheit

Reine Erhaltung oder Instandsetzung (z. B. Reparatur einer defekten Heizung, Austausch defekter Fenster im gleichen Standard) sind Verwaltungsmaßnahmen nach § 19 WEG. Sie brauchen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kein Quorum, keine Anwesenheits­schwelle.

Bauliche Veränderungen — einfache Mehrheit (nach WEMoG)

Alles, was über reine Erhaltung hinausgeht — also auch energetische Sanierungen mit Modernisierungs-Charakter (Dämmung, Heizungs-Umstellung von Gas auf Wärmepumpe, Solaranlage) — sind bauliche Veränderungen nach § 20 WEG. Seit dem WEMoG genügt hier eine einfache Mehrheit für die Beschlussfassung. Die wichtige Differenzierung steckt in der Kosten­tragung:

  • Standard-Fall: Wer der Maßnahme zugestimmt hat, trägt die Kosten — anteilig nach Miteigentums­anteilen. Nicht zustimmende Eigentümer sind nicht zahlungspflichtig, dürfen die Maßnahme aber auch nicht nutzen (z. B. PV-Eigenstrom).
  • Privilegierte Maßnahmen (§ 20 Abs. 2 WEG): Für Lade­säulen, barrierefreien Umbau, Einbruchsschutz und Glasfaser besteht ein Anspruch einzelner Eigentümer auf Beschlussfassung. Kosten trägt der Anspruchsteller — die WEG kann nicht ablehnen.
  • Wirtschaftlich angemessene Maßnahmen (§ 21 Abs. 2 WEG): Wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentums­anteile zustimmen, tragen alle Eigentümer die Kosten — auch die, die dagegen gestimmt haben. Voraussetzung: Die Maßnahme amortisiert sich innerhalb angemessener Zeit oder bringt nachhaltige wirtschaftliche Vorteile.

Die doppelt qualifizierte Mehrheit nach § 21 Abs. 2 WEG ist der wichtigste Hebel für umfassende energetische Sanierungen — sie zwingt auch Sanierungs-Skeptiker in die Kostentragung, wenn die Wirtschaftlichkeit dokumentiert ist. Genau hier hilft ein belastbarer Sanierungsfahrplan als Beschluss-Anlage.

Verträge mit Energiedienstleistern — qualifizierte Mehrheit

Wenn die WEG die Wärmeversorgung auf einen Dienstleister auslagert (Contracting, Wärmelieferung statt Eigenbetrieb), gelten je nach Vertragstyp besondere Anforderungen. Mit längerer Vertragslaufzeit (über 10 Jahre) ist oft eine qualifizierte Mehrheit oder gar Einstimmigkeit nötig — die Teilungserklärung der jeweiligen WEG kann hier Sonderregeln enthalten.

Was in den Beschluss-Antrag gehört

Ein Sanierungsbeschluss muss bestimmt formuliert sein. „Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote für eine neue Heizung einzuholen" ist kein vollständiger Sanierungsbeschluss — er beauftragt nur die Vorbereitung. Ein durchführungsreifer Beschluss enthält:

  1. Maßnahme: Klare Beschreibung des Sanierungs-Umfangs (z. B. „Heizungsumstellung von Gas auf zentrale Sole/Wasser-Wärmepumpe nach beigefügtem Fachkonzept").
  2. Kostenrahmen: Höchstbetrag in Euro, inkl. Toleranzgrenze (typisch +10 %). Über­schreitungen brauchen einen ergänzenden Beschluss.
  3. Kostentragung: Verteilung nach Miteigentums­anteilen, ggf. nach besonderen Quoten (Energie-Verbrauch, Wohneinheiten).
  4. Finanzierung: Sonderumlage, Entnahme aus Erhaltungsrücklage, Aufnahme eines WEG-Darlehens (z. B. IFB-WEGfinanz).
  5. Fördermittel: Beauftragung der Verwaltung, die identifizierten Förderpfade zu beantragen, mit konkretem Bezug auf Programme (BEG EM, KfW 458 falls anwendbar, IFB-Programme).
  6. Vergabe und Auftragsbedingungen: Bevollmächtigung der Verwaltung oder eines Bauausschusses, das günstigste tragfähige Angebot zu beauftragen — mit definierten Vergabe-Kriterien.
  7. Zeitplan: Voraussichtliche Umsetzungs-Zeitfenster.
  8. Anlage Sanierungsfahrplan oder Fachkonzept: Die fachliche Grundlage gehört als Anlage zum Beschluss — sonst ist er bei späteren Anfechtungen angreifbar.

Wer einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) für MFH hat, kann diesen als Beschluss-Anlage nutzen. Der iSFP ist BAFA-bezuschusst, dokumentiert die Reihenfolge und liefert die Wirtschaftlichkeits­rechnung, die für eine § 21-Abs.-2-Mehrheit oft entscheidend ist.

Mehrheiten organisieren — was vor der Versammlung passieren muss

Eine WEG ist keine Demokratie nach Tageslaune, sondern eine Eigentümer­gemeinschaft mit unterschiedlichen Interessen, Liquiditäts­lagen und Sanierungs-Erwartungen. Praktisches Vorgehen:

  • Beirats-Vorbereitung: Der Verwaltungsbeirat sollte das Konzept fachlich verstanden haben und in der Versammlung aktiv vertreten. Eine reine Verwalter-Präsentation ist oft zu wenig — Eigentümer hören auf andere Eigentümer.
  • Vorinformation der Eigentümer: Mindestens 4–6 Wochen vor der Versammlung schriftliche Information mit Kostenrahmen, Förderpfad und Zeitplan. Möglichst mit Möglichkeit zu Rückfragen vor der Versammlung.
  • Fachgespräch in der Versammlung: Der Energieberater präsentiert das Konzept persönlich, beantwortet Fragen — kein Verstecken hinter Power­point-Folien. Der BAFA-EBW-iSFP-Bonus für die Eigentümer­versammlung (bis 250 € einmalig) deckt diesen Termin.
  • Liquiditäts-Optionen: Eigentümer mit knapper Liquidität müssen wissen, ob Sonderumlage, IFB-Darlehen oder Ratenzahlung möglich ist. Wer das nicht vorbereitet, holt sich Nein-Stimmen aus Geld­gründen.
  • Klar getrennte Beschlüsse: Wenn mehrere Maßnahmen geplant sind (z. B. Heizung + Dämmung + Fenster), nicht als Block beschließen, sondern als Einzelbeschlüsse — sonst kippt im Zweifel das gesamte Paket.

Finanzierung: Sonderumlage, Erhaltungsrücklage oder Kredit?

Erhaltungsrücklage (vormals „Instandhaltungsrücklage")

Die Erhaltungsrücklage finanziert grundsätzlich Erhaltungs- und Instand­setzungs­maßnahmen am Gemeinschafts­eigentum. Bauliche Veränderungen dürfen aus der Rücklage nur finanziert werden, wenn die Versammlung das ausdrücklich beschließt — sonst muss eine Sonderumlage oder ein Kredit her. In der Praxis: Rücklagen reichen für umfassende energetische Sanierungen kaum jemals, sind aber ein wichtiger Eigenkapital-Bestandteil.

Sonderumlage

Sonderumlagen verteilen einmalig oder über mehrere Raten die Sanierungs­kosten auf die Eigentümer nach Miteigentums­anteilen. Vorteil: Keine Zinslast, klare Buchführung. Nachteil: Eigentümer mit Liquiditäts­engpässen können in Schwierigkeiten kommen — was wiederum Nein-Stimmen produziert.

WEG-Darlehen / IFB-WEGfinanz

Die Aufnahme eines Gemeinschafts-Darlehens ist seit der WEG-Reform mehrheits­fähig. In Hamburg bietet sich das Programm IFB-WEGfinanz an: zinsgünstige Darlehen mit Tilgungs­zuschuss speziell für WEG-Modernisierungen. Vorteil: Eigentümer müssen das Geld nicht sofort aufbringen. Nachteil: Zins- und Tilgungslast über lange Zeiträume, plus Bonitäts­anforderungen an die WEG insgesamt.

Kombinierbar mit BEG-EM-Zuschüssen — die genauen Anrechnungsregeln stehen im Förderpfad MFH und WEG Hamburg.

Typische Stolperfallen

  • Beschluss zu unbestimmt: „Die Versammlung beauftragt eine energetische Sanierung" reicht nicht. Maßnahmen, Kostenrahmen, Finanzierung müssen konkret beschlossen sein — sonst ist der Beschluss bei Anfechtung gefährdet.
  • Förderantrag nach Beschluss, vor Beauftragung: Reihenfolge muss stimmen. Beschluss → Förderantrag → Bewilligungsbescheid → Beauftragung. Wer den Vertrag vor Bewilligung schließt, verliert die Förderung. Ausnahme: BEG EM kennt seit 2024 eine Vorbehalts-Klausel — die rechtssicher zu formulieren ist nicht trivial.
  • Eigentumsverhältnisse Heizkörper vs. Stränge: Bei Sanierung der Verteilung berührt die Maßnahme Sondereigentum (Heizkörper) und Gemeinschafts­eigentum (Steigleitungen, Strangventile). Die Zugangsrechte zu allen Wohnungen müssen geregelt sein.
  • Mehrheit ohne § 21 Abs. 2: Wenn die einfache Mehrheit zustande kommt, aber nicht die § 21 Abs. 2-Schwelle, müssen die Nein-Stimmen nicht mitfinanzieren. Bei 60 % Zustimmung kann das bedeuten, dass 40 % der Investition vom Anteil der Zustimmenden allein zu tragen ist — was die Wirtschaftlichkeit schnell kippt.
  • Verträge mit langer Laufzeit: Wärmeliefer-Verträge oder Contracting-Verträge mit über 10 Jahren Laufzeit brauchen oft besondere Mehrheiten — Teilungserklärung prüfen.
  • Beschluss-Sammlung nicht aktualisiert: Beschluss muss in der WEG-Beschluss-Sammlung dokumentiert sein. Ein Beschluss, der dort fehlt, ist im Zweifel nicht beweiskräftig.
  • Verwalter-Wechsel mitten in der Sanierung: Falls die Verwaltung wechselt, sollte der Sanierungs-Status klar dokumentiert und der Förderpfad als Übergabe-Position geregelt sein.

Typischer Ablauf — vom ersten Gespräch bis zur Umsetzung

  1. Sondierung im Beirat oder durch die Verwaltung: Anlass identifizieren (Heizungsalter, GEG-Pflichten, Eigentümer-Anfragen, regulatorischer Druck).
  2. Fachliche Vorprüfung: Erstgespräch mit Energieberater, Klärung Wärmeplanung-Lage, Förderpfad, grobe Kostenrahmen. Dauer 1–2 Wochen.
  3. iSFP oder Fachkonzept: Ausarbeitung der Maßnahmen-Reihenfolge und Wirtschaftlichkeit. Bei MFH/WEG typisch 4–8 Wochen.
  4. Eigentümer-Information: Schriftliche Vorab-Information mit Konzept, Kostenrahmen, Förderpfad. 4–6 Wochen vor Versammlung.
  5. Eigentümer­versammlung: Präsentation, Diskussion, Beschluss. Der Energieberater kann den iSFP-Bonus (250 € BAFA-EBW) für die Versammlung nutzen.
  6. Förderanträge: Verwaltung beantragt nach Beschluss die identifizierten Programme. Bewilligungs­dauer 4–10 Wochen.
  7. Vergabe: Bauausschuss oder Verwaltung holt Angebote ein, vergibt nach Beschluss-Vorgaben.
  8. Bau / Energetische Baubegleitung: Bei BEG-geförderten Maßnahmen ist eine energetische Baubegleitung Pflicht — sie ist separat förderfähig.
  9. Abnahme und Verwendungsnachweis: Förder-Auszahlung nach Abschluss und Vorlage des Nachweises.

Gesamtdauer von erster Sondierung bis Förder-Auszahlung typisch 12–24 Monate — bei größeren Sanierungen länger.

Aktualität: Was sich 2026 für WEG geändert hat

  • GModG-Übergang (geplant, Stand 13.05.2026 als Gesetzentwurf): Die 65-%-EE-Pflicht beim Heizungstausch soll entfallen, ersetzt durch die Bio-Treppe. Für WEG-Heizungsstrategien hieße das nach Inkrafttreten: Mehr Spielraum, aber ab 2029 Bio-Treppe-Pflicht. Mehr dazu: GModG: Was sich für Gebäudesanierung ändert.
  • Hamburger Wärmeplanung verfügbar: Vor jedem Heizungs-Beschluss sollte die Wärmeplanungs-Lage der Adresse geprüft werden. Geplanter Fernwärme-Anschluss kann eine WEG-eigene Wärmepumpe zur Fehlinvestition machen. Mehr dazu: Kommunale Wärmeplanung Hamburg.
  • EnSimiMaV-Pflicht für MFH-Gasheizungen: Wer ab 6 WE noch keine Heizungsoptimierung mit hydraulischem Abgleich Verfahren B umgesetzt hat, ist seit September 2024 verpflichtet. Bei Förderanträgen wird das geprüft. Mehr dazu: Hydraulischer Abgleich.
  • WEG-Beschluss zur Wärmepumpe — privilegiert? Anders als Ladesäulen ist eine Wärmepumpe keine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG. Sie braucht die normale Mehrheit, ggf. § 21 Abs. 2 für die volle Kostentragung.

Zusammenfassung

Ein WEG-Sanierungs­beschluss ist nicht nur die Frage „Wer ist dafür?", sondern „Welche Mehrheit für welche Kostentragung — auf welcher Faktenbasis?". Wer ein belastbares Fachkonzept (idealerweise iSFP für MFH), einen klar formulierten Beschluss-Antrag, eine durchdachte Finanzierung und einen sauberen Förderpfad mitbringt, schafft die Voraussetzung für tragfähige Mehrheiten. Der zeitliche Rahmen von 12 bis 24 Monaten zwischen Erstidee und Förder-Auszahlung ist realistisch — und unverzichtbar, wenn die Sanierung anfechtungs­fest sein soll.


Beschluss-Vorbereitung für Ihre WEG?

Im Erstgespräch klären wir, welcher Fachgrundlage und welcher Förderpfad zur Beschluss-Vorbereitung Ihrer WEG passt — und ob ein iSFP für MFH der richtige Einstieg ist.

WEG-Erstprüfung anfragen

Quellen und Stand

Stand: 13.05.2026. Grundlage sind das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der ab 01.12.2020 gültigen Fassung (WEMoG), das Gebäudeenergiegesetz (GEG), die Kabinettsvorlage zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), die EnSimiMaV (Verordnung über mittelfristig wirksame Maßnahmen zur Einsparung von Energie), die BEG-EM-Richtlinie 2026 sowie die aktuellen IFB-Hamburg-Programmrichtlinien (IFB-WEGfinanz, IFB Wärmeschutz).

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Energieberatung, Rechts- oder Steuerberatung. Förderkonditionen und gesetzliche Vorgaben können sich kurzfristig ändern — bitte aktuelle Quellen prüfen oder direkt bei BAFA, KfW oder IFB Hamburg anfragen.

← Zurück zur Wissens-Übersicht